Satzung des „Dartsportverein Au / Hallertau e.V.“:

 

§ 1       Allgemeines

(1)         Der Verein hat den Namen „Dartsportverein Au / Hallertau“. Er hat seinen Sitz in Au in der Hallertau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Namenszusatz e.V.

(2)         Der Zweck des Vereins ist die Förderung des geselligen Zusammenkommens, um insbesondere der Pflege und Ausübung des Dartsports nachzukommen.

(3)         Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, die Vorstandschaft im Sinne des § 27 (3) BGB und die Vereinsbeauftragten, denen der Status eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB verliehen werden kann.

(4)         Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, die sich sportlich betätigen und die Angebote des Vereins nutzen, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. Juristische Personen und Personenvereinigungen können nur För­der­mitglieder werden.

(5)         Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige oder unselbständige Abteilung begründet werden.

 

§ 2       Mitgliedsbeiträge

(1)         Es sind von den Mitgliedern Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf Sonderbeiträge zu entrichten.

a)     Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder ist höher anzusetzen als derjenige für passive Mitglieder.

b)     Fördermitglieder haben einen deutlich erhöhten Mitgliedsbeitrag oder beim Eintritt festzusetzende Förderleistungen zu erbringen.

c)      Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2)         Die Höhe sämtlicher Beiträge und Gebühren wird – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)         Die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist ein Kalendermonat. Mitgliedsbeiträge sind allerdings zu Beginn eines Geschäftshalbjahres sechs Monate im voraus zu entrichten.

(4)         Die Vorstandschaft kann mit einer Mehrheit von 2/3 beschließen, von den Mitgliedern bedarfs- und zweckgebundene Sonderbeiträge zu verlangen. Die Höhe der jährlich pro Mitglied zu entrichtenden Sonderbeiträge darf allerdings drei Halbjahresbeiträge nicht überschreiten.

(5)         Näheres kann in einer Mitgliedschafts- und Beitragsordnung geregelt werden.

 

§ 3       Form des Ein- und Austritts von Mitgliedern

(1)         Der Eintritt in den Verein bedarf der Schriftform. Es findet ein Aufnahmeverfahren statt, über das die Vorstandschaft entscheidet.

a)     Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, über deren nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gestaffelte Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet

b)     Die Aufnahme eines Fördermitgliedes bedarf einer Vereinbarung mit dem Vorstand, die der Zustimmung der Vorstandschaft bedarf. Diese Vereinbarung hat die genaue Art und Höhe der zu erbringenden Mitgliedsbeiträge und/oder Förderleistungen zu enthalten.

(2)         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Sie ist nicht vererbbar.

a)     Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftshalbjahres möglich.

b)     Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

1.      erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

2.      schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

3.      groben unsportlichen Verhaltens oder

4.      Beitragszahlungsverzuges.

Vor der in jedem Fall schriftlich zu begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den unverzüglich mitzuteilenden Beschluß ist im Falle von Ziff. 1-3 binnen drei Wochen nach Beschlussfassung die schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende Mitgliederversammlung zulässig. Ein Ausschluß nach Ziff. 4 ist erst bei Zahlungsrückstand von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag und einen Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung durch den Vorstand möglich.

 

§ 4       Mitgliederversammlung

(1)         Es ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Weigerung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes, eine Mitgliederversammlung einzuberufen

(2)         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, der Vorstandschaft oder falls die Umstände es erfordern vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder Weigerung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes, einzuberufen.

(3)         Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Anträge auf Satzungsänderung sind unter Benennung der zu ändernden bzw. zu ergänzenden Bestimmung im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4)         Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlußfähig ist.

(5)         Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes geleitet. Ist keine zur Versammlungsleitung berechtigte Person anwesend, so wird eine Versammlungsleitung bestimmt.

(6)         Näheres kann eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung regeln.

 

§ 5       Vorstand und Vorstandschaft

(1)         Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vor­sitzenden und dem Kassenwart.

a)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

b)     Die Vertretungsberechtigung des Vorstandes wird mit Innenwirkung in der Weise beschränkt, daß die Vornahme vermögenswirksamer Rechtsgeschäfte mit einer Höhe von über 1000 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(2)         Die Vorstandschaft im Sinne des § 27 (3) BGB besteht aus dem Vorstand gemäß § 5 (1) der Vereinssatzung sowie dem 1. Schriftführer und dem 2. Schriftführer. Der 2. Schriftführer übernimmt innerhalb der Vorstandschaft auch die Stellvertretung des Kassenwarts.

a)     Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b)     Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit diejenige des 2. Vorsitzenden.

(3)         Näheres kann eine gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und der Vorstandschaft regeln.

 

§ 6       Vereinsbeauftragte

(1)         Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann die Vorstandschaft Vereinsbeauftragte einsetzen, welchen ein zu bezeichnender Geschäftskreis zuzuweisen ist.

(2)         Vereinsbeauftragten kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung der Status eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB übertragen werden. Der Vereinsbeauftragte ist somit in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 7       Formalia der Beschlußfassung und der Wahlen

(1)         Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind nur aktive, passive und Ehrenmitglieder. Nicht stimmberechtigte Mitglieder nehmen an Mitgliederversammlungen beratend teil.

(2)         Beschlüsse werden – sofern diese Satzung oder eine Vereinsordnung nichts anderes bestimmen – mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)         Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

a)     Eine Änderung des Vereinszwecks und des § 7 (2a) dieser Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

b)     Eine Änderung der Auflösungsbestimmungen und des § 7 (2b) dieser Satzung bedarf der Mehrheit, die auch zur Auflösung des Vereins erforderlich ist.

c)      Der Vorstand ist in vertretungsberechtigter Zahl ermächtigt, diese Satzung bzw. Satzungsänderungen aufzuheben bzw. abzuändern, falls diese nach Ansicht des Registergerichts oder des Notars einer Eintragung in das Vereinsregister entgegenstünden oder nichtig wären.

(4)         Vorstand und Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.

a)     Vorstand und Vorstandschaft bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist zulässig, Personalunionen sind nicht statthaft.

b)     Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dessen Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern der Vorstandschaft bestimmt.

c)      Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt werden.

(5)         Vorstandschaft und Mitgliederversammlung haben die Befugnis, Vereinsordnungen zu erlassen.

(6)         Soweit diese Satzung oder eine Vereinsordnung nichts anderes Bestimmen, sind die Angelegenheiten des Vereins in der Vorstandschaft zu regeln.

(7)         Vereinsbeschlüsse sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden, wobei folgende Feststellungen aufzunehmen sind: Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

 

§ 8       Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9       Kassenprüfung

(1)         Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit der Vorstandschaft für die Dauer eines Jahres zwei Personen zu Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2)         Die Revisoren prüfen die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch richtig und erstatten dem Vorstand schriftlichen Bericht. Sie legen ferner vor der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 20    Auflösungsbestimmungen

(1)         Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muß.

(2)         Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren. § 5 (1a) dieser Satzung findet entsprechend Anwendung.

(3)         Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht anfallberechtigt.