Satzung des „Dartsportverein Au / Hallertau e.V.“:
§
1
Allgemeines
(1)
Der Verein hat den Namen „Dartsportverein Au /
Hallertau“. Er hat seinen Sitz in Au in der Hallertau. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Namenszusatz e.V.
(2)
Der Zweck des Vereins
ist die Förderung des geselligen Zusammenkommens, um insbesondere der Pflege
und Ausübung des Dartsports nachzukommen.
(3)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, die
Vorstandschaft im Sinne des § 27 (3) BGB und die Vereinsbeauftragten, denen der
Status eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB verliehen werden kann.
(4)
Der Verein unterscheidet
zwischen aktiven Mitgliedern, die sich sportlich betätigen und die Angebote des
Vereins nutzen, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
Juristische Personen und Personenvereinigungen können nur Fördermitglieder
werden.
(5)
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im
Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige oder unselbständige
Abteilung begründet werden.
§ 2
Mitgliedsbeiträge
(1)
Es sind von den Mitgliedern Aufnahmegebühren,
Mitgliedsbeiträge und bei Bedarf Sonderbeiträge zu entrichten.
a)
Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder ist höher anzusetzen als
derjenige für passive Mitglieder.
b)
Fördermitglieder haben einen deutlich erhöhten Mitgliedsbeitrag oder
beim Eintritt festzusetzende Förderleistungen zu erbringen.
c)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2)
Die Höhe sämtlicher Beiträge und Gebühren wird
– sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3)
Die Grundlage für die Berechnung und Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge ist ein Kalendermonat. Mitgliedsbeiträge sind allerdings
zu Beginn eines Geschäftshalbjahres sechs Monate im voraus zu entrichten.
(4)
Die Vorstandschaft kann mit einer Mehrheit von 2/3
beschließen, von den Mitgliedern bedarfs- und zweckgebundene Sonderbeiträge zu
verlangen. Die Höhe der jährlich pro Mitglied zu entrichtenden Sonderbeiträge
darf allerdings drei Halbjahresbeiträge nicht überschreiten.
(5)
Näheres kann in einer Mitgliedschafts- und
Beitragsordnung geregelt werden.
§ 3
Form
des Ein- und Austritts von Mitgliedern
(1)
Der Eintritt in den
Verein bedarf der Schriftform. Es findet ein Aufnahmeverfahren statt, über das
die Vorstandschaft entscheidet.
a)
Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, über deren nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen gestaffelte Höhe die Mitgliederversammlung
entscheidet
b)
Die Aufnahme eines Fördermitgliedes bedarf einer Vereinbarung mit dem
Vorstand, die der Zustimmung der Vorstandschaft bedarf. Diese Vereinbarung hat
die genaue Art und Höhe der zu erbringenden Mitgliedsbeiträge und/oder Förderleistungen
zu enthalten.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder
Ausschluss. Sie ist nicht vererbbar.
a)
Der Austritt aus dem Verein bedarf der Schriftform. Er ist nur unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftshalbjahres möglich.
b)
Ein Mitglied kann von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen
werden wegen
1.
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2.
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
3.
groben unsportlichen Verhaltens oder
4.
Beitragszahlungsverzuges.
Vor der in jedem Fall
schriftlich zu begründenden Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den unverzüglich
mitzuteilenden Beschluß ist im Falle von Ziff. 1-3 binnen drei Wochen nach
Beschlussfassung die schriftliche Berufung an die letztinstanzlich entscheidende
Mitgliederversammlung zulässig. Ein Ausschluß nach Ziff. 4 ist erst bei
Zahlungsrückstand von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem
Halbjahresbeitrag und einen Monat nach Absendung der zweiten schriftlichen
Mahnung durch den Vorstand möglich.
§
4
Mitgliederversammlung
(1)
Es ist einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder
Weigerung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes, eine
Mitgliederversammlung einzuberufen
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen
eines Viertels der Mitglieder, der Vorstandschaft oder falls die Umstände es
erfordern vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder
Weigerung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes, einzuberufen.
(3)
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat
zwei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Anträge
auf Satzungsänderung sind unter Benennung der zu ändernden bzw. zu ergänzenden
Bestimmung im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
(4)
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig,
so ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlußfähig
ist.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem der weiteren Mitglieder des Vorstandes
geleitet. Ist keine zur Versammlungsleitung berechtigte Person anwesend, so wird
eine Versammlungsleitung bestimmt.
(6)
Näheres kann eine Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
regeln.
§ 5
Vorstand
und Vorstandschaft
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
a)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
b)
Die Vertretungsberechtigung des Vorstandes wird mit Innenwirkung in der
Weise beschränkt, daß die Vornahme vermögenswirksamer Rechtsgeschäfte mit
einer Höhe von über 1000 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(2)
Die Vorstandschaft im Sinne des § 27 (3) BGB
besteht aus dem Vorstand gemäß § 5 (1) der Vereinssatzung sowie dem 1.
Schriftführer und dem 2. Schriftführer. Der 2. Schriftführer übernimmt
innerhalb der Vorstandschaft auch die Stellvertretung des Kassenwarts.
a)
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b)
Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit diejenige des 2. Vorsitzenden.
(3)
Näheres kann eine gemeinsame Geschäftsordnung
des Vorstandes und der Vorstandschaft regeln.
§ 6
Vereinsbeauftragte
(1)
Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann die Vorstandschaft
Vereinsbeauftragte einsetzen, welchen ein zu bezeichnender Geschäftskreis
zuzuweisen ist.
(2)
Vereinsbeauftragten kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung der
Status eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB übertragen werden.
Der Vereinsbeauftragte ist somit in das Vereinsregister einzutragen.
§ 7
Formalia
der Beschlußfassung und der Wahlen
(1)
Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind
nur aktive, passive und Ehrenmitglieder. Nicht stimmberechtigte Mitglieder
nehmen an Mitgliederversammlungen beratend teil.
(2)
Beschlüsse werden – sofern diese Satzung oder
eine Vereinsordnung nichts anderes bestimmen – mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
a) Eine Änderung des Vereinszwecks und des § 7 (2a) dieser Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
b)
Eine Änderung der Auflösungsbestimmungen und des § 7 (2b) dieser
Satzung bedarf der Mehrheit, die auch zur Auflösung des Vereins erforderlich
ist.
c)
Der Vorstand ist in vertretungsberechtigter Zahl ermächtigt, diese
Satzung bzw. Satzungsänderungen aufzuheben bzw. abzuändern, falls diese nach
Ansicht des Registergerichts oder des Notars einer Eintragung in das
Vereinsregister entgegenstünden oder nichtig wären.
(4)
Vorstand und Vorstandschaft werden
von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten
Stimmenzahl statt.
a)
Vorstand und Vorstandschaft bleiben bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
Wiederwahl ist zulässig, Personalunionen sind nicht statthaft.
b)
Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind und
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes wird dessen Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern der
Vorstandschaft bestimmt.
c)
Näheres kann in einer Wahlordnung geregelt werden.
(5)
Vorstandschaft und Mitgliederversammlung haben die
Befugnis, Vereinsordnungen zu erlassen.
(6)
Soweit diese Satzung oder eine Vereinsordnung
nichts anderes Bestimmen, sind die Angelegenheiten des Vereins in der
Vorstandschaft zu regeln.
(7)
Vereinsbeschlüsse sind vom Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu beurkunden, wobei folgende Feststellungen aufzunehmen
sind: Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung, die Protokollführung,
die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung sowie
die einzelnen Abstimmungsergebnisse.
§ 8
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den
Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der
Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
§ 9
Kassenprüfung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit der Vorstandschaft für die
Dauer eines Jahres zwei Personen zu Revisoren. Diese dürfen nicht Mitglied der
Vorstandschaft sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Die Revisoren prüfen die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher
und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch richtig
und erstatten dem Vorstand schriftlichen Bericht. Sie legen ferner vor der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§
20 Auflösungsbestimmungen
(1)
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von vier Fünfteln der
anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend
sein muß.
(2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die
Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren. § 5 (1a) dieser Satzung findet
entsprechend Anwendung.
(3)
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen
an die Mitglieder. Fördermitglieder sind nicht anfallberechtigt.